Seit dem Jahr 2005 besteht in Schleswig Holstein eine Rauchmelderpflicht für Neubauten. Bis zum Ende des Jahres 2010 mussten auch vorhandene Wohnungen mit Rauchmeldern ausgestattet werden.


Gesetzlich ist dieses in der Landesbauordnung im §49 Absatz 4 geregelt. Dort heißt es (Stand 22. Januar 2009):

(4) In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmelder auszurüsten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen oder Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

Für die Ausrüstung der Wohnung mit Rauchmeldern und die Überprüfung der Funktionsfähigkeit ist also der Bewohner zuständig, außer wenn dieses durch den Eigentümer der Wohnung übernommen wird.

Rauchmelder sind vorgeschrieben in

- allen Schlafräumen

- Kinderzimmern

- Fluren